Wird einem Dienstnehmer eine Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist dafür grundsätzlich in der Lohnverrechnung ein Sachbezug anzusetzen und dieser zu versteuern. Die Höhe des Sachbezugs wird in der Sachbezugswerteverordnung geregelt.
Der Bundesminister für Finanzen hat nun diese Verordnung bezüglich kleiner Dienstwohnungen am 6.9.2018 geändert.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, so gilt ab der Veranlagung 2018 (bzw. Lohnverrechnung für 2018) Folgendes:
Damit entfällt die bisher notwendige zusätzliche Voraussetzung dieser Begünstigung, dass die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegen muss. Die Wohnung darf aber nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden.
Stand: 25. September 2018