Das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) betrug bis 31.12.2023 € 35.000,00. Mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz wurde unter anderem ab 1.1.2024 eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00) beschlossen. Die Mindestkörperschaft sinkt somit grundsätzlich auch bei bestehenden GmbHs von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr.
Im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) wurde per 1.1.2024 eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt. Diese Rechtsform ist in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär. Hier einige (unvollständige) Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:
2024 werden für Kapitalgesellschaften auch die Größenklassenkriterien Bilanzsumme und Umsatz angehoben. Die Einteilung in Größenklassen bestimmt unter anderem den Umfang des Jahresabschlusses sowie die gesetzlichen Prüfungs-, Berichts- und Veröffentlichungspflichten.
Stand: 27. März 2024