In Branchen mit einem hohen Barzahlungsaufkommen wie in der Gastronomie kann es durchaus vorkommen, dass sich im Rahmen der täglichen Abrechnung eine Differenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Kassenstand ergibt. Diese Differenz wird in der Praxis entweder als Fehlgeld oder Manko bezeichnet. Wird dieser Fehlbetrag nicht von der bzw. von dem Arbeitgebenden getragen, sondern ist dieser vom Personal auszugleichen, so stellt sich die Frage, wie auf Arbeitnehmerebene damit steuerlich umzugehen ist.
In der Regel werden Fehlgelder, welche von der bzw. von dem Arbeitnehmenden zu tragen sind, unmittelbar vom Arbeitgebenden im Rahmen der Lohnabrechnung vom auszuzahlenden Lohn abgezogen, wodurch sich unmittelbar der Auszahlungsbetrag reduziert. Erfolgt keine Berücksichtigung im Rahmen der Lohnabrechnung und hat der Arbeitnehmende das Fehlgeld zu ersetzen, so kann der Arbeitnehmende in der Folge den ersetzten Betrag im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten berücksichtigen. Damit das als Werbungskosten berücksichtigte Fehlgeld im Rahmen einer finanzamtlichen Überprüfung auch nachgewiesen werden kann, empfiehlt es sich, neben der Dokumentation des Zahlungsabflusses auch eine Bestätigung des Arbeitgebenden über die Höhe und den getätigten Ausgleich des Fehlgeldes vorzulegen.
Stand: 25. September 2024